Canta Peregrina

Vertragsbedingungen

  1. Abschluss des Reisevertrages
    Mit der schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommenen Anmeldung bietet der Kunde dem Veranstalter Canta Peregrina UG (hafungsbeschränkt) & CO KG (im folgenden kurz Canta Peregrina genannt) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmelder und gegebenenfalls auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag wird durch die schriftliche Buchungsbestätigung, die der Kunde von Canta Peregrina erhält, verbindlich. Weicht der Inhalt dieser Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Canta Peregrina vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter Canta Peregrina die Annahme erklärt, wobei dies auch durch Bezahlung der Anzahlung, des Reisepreises oder den Reiseantritt erfolgen kann. Gleichzeitig mit der Buchungsbestätigung erhält der Kunde den Reisepreissicherungsschein gemäß § 651 BGB ausgehändigt.

  2. Bezahlung
    Mit Vertragsabschluss, d.h. mit Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung, wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig. Die Restzahlung wird spätestens 30 Tage vor Reiseantritt fällig. Die Reiseunterlagen werden dem Reiseteilnehmer i.d.R. nach Eingang der Restzahlung zugesendet. Buchungen innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises.

  3. Leistungen
    Die vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Canta Peregrina behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

  4. Leistungs- und Preisänderungen
    4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Veranstalter Canta Peregrina nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Canta Peregrina ist verpflichtet, den Reiseteilnehmer unverzüglich über Leistungsänderungen in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird Canta Peregrina einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
    4.2. Der Veranstalter Canta Peregrina behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen.
    Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter Canta Peregrina den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter Canta Peregrina in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters Canta Peregrina über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen. Tritt der Reisende zurück, erhält er an den Veranstalter Canta Peregrina bereits geleistete Zahlungen unverzüglich voll zurückerstattet.

  5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
    5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei Canta Peregrina. Die Rücktrittserklärung muss zwingend in Schriftform geschehen. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann Canta Peregrina Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Canta Peregrina kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
    bis zum 91. Tag vor Kursbeginn/ Reiseantritt 10% des Teinehmerbetrages,
    ab dem 90. Tag vor Kursbeginn/Reiseantritt 30%,
    ab dem 45. Tag vor Kursbeginn/Reiseantrit 50%,
    ab dem 20. Tag vor Kursbeginn/Reiseantritt 75 %,
    ab dem 5. Tag vor Kursbeginn/Reiseantritt 100%
    Bei Flügen mit Fluggesellschaften, die für den gebuchten Flug keine kostenfreie Stornierung erlauben, können erhöhte Pauschalen im Fall einer Stornierung durch den Kunden zum Tragen kommen.
    5.2. Dem Kunden ist es gestattet, Canta Peregrina nachzuweisen, dass ihr tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entsprechend der vorstehenden Regelung entstanden sind. In diesem Fall ist der Kunde nur zur Bezahlung der tatsächlich anfallenden Kosten verpflichtet.
    5.3. Canta peregrina kann auch eine höhere Entschädigung als in den Pauschalen angegeben fordern, falls dem Veranstalter höhere Kosten entstanden sind. In diesem Falle muss die Entschädigung im Einzelnen belegt werden.
    5.4. Auf Wunsch des Kunden kann der Veranstalter Canta Peregrina nach Inkrafttreten des Reisevertrags bis zum 30. Tag vor Reiseantritt Abänderungen der Reiseanmeldung vornehmen (Umbuchung). Umbuchungen können nur dann vorgenommen werden, wenn es für den Veranstalter Canta Peregrina aufgrund seines Reiseangebots möglich ist. Für mögliche Umbuchungen wird eine Bearbeitungsgebühr von € 30,- pro Person erhoben. Spätere Änderungen können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den o.g. Bedingungen bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden.
    5.5. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Veranstalter Canta Peregrina kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Veranstalter Canta Peregrina als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr von € 30,- in Rechnung gestellt.

  6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
    Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. Der Veranstalter Canta Peregrina wird sich jedoch bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Der Veranstalter Canta Peregrina bezahlt an den Reisenden die ersparten Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den Veranstalter Canta Peregrina zurückerstattet worden sind.

  7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter Canta Peregrina
    Der Veranstalter Canta Peregrina kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
    a) Ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters Canta Peregrina nachhaltig stört, oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter Canta Peregrina, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Der Veranstalter Canta Peregrina muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von anderen Leistungsträgern erstatteten Beträge. Die vom Veranstalter Canta Peregrina eingesetzten Reiseleiter / innen sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen des Veranstalters Canta Peregrina in diesen Fällen wahrzunehmen.
    b) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Veranstalter Canta Peregrina verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Veranstalter Canta Peregrina den Kunden davon zu unterrichten.
    c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt: Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Veranstalter Canta Peregrina deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Veranstalter Canta Peregrina im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

  8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
    Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Canta Peregrina als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter Canta Peregrina für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Veranstalter Canta Peregrina verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

  9. Haftung
    9.1 Der Veranstalter Canta Peregrina haftet für:
    a) Die gewissenhafte Reisevorbereitung,
    b) Die sorgfältige Auswahl und gewissenhafte Auswahl der Leistungsträger,
    c) Die Richtigkeit der Beschreibungen aller in den Prospekten oder Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern nicht gem. Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt wurde,
    d) Die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
    9.2 Der Veranstalter Canta Peregrina haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
    9.3 Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht (z.B. Flug) und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Veranstalter Canta Peregrina insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
    9.4. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr nur vermittelt, so haftet der Veranstalter Canta Peregrina nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen.

  10. Gewährleistung
    10.1. Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Veranstalter Canta Peregrina kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Veranstalter Canta Peregrina kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er dem Reisenden eine höherwertige oder gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reisende hat jedoch das Recht, die Ersatzleistung gegebenenfalls abzulehnen, wenn ihm diese aus einem wichtigen, objektiv erkennbaren Grund nicht zumutbar ist. Der Reisende kann dann den Reisepreis mindern oder den Reisevertrag kündigen oder Schadensersatz verlangen.
    10.2. Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
    10.3. Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, und leistet Canta Peregrina innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen – zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter Canta Peregrina erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter Canta Peregrina verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Veranstalter Canta Peregrina den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises.
    10.4. Schadensersatz: Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter Canta Peregrina nicht zu vertreten hat.

  11. Beschränkung der Haftung
    11.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters Canta Peregrina für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, 1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder, 2. soweit der Veranstalter Canta Peregrina für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
    11.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. In diesem Zusammenhang wird der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. 11.3 Der Veranstalter Canta Peregrina haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort)) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.
    11.4 Ein Schadensersatzanspruch gegen Canta Peregrina ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

  12. Mitwirkungspflicht
    Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
    Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter Canta Peregrina geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter Canta Peregrina die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

  14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
    Der Veranstalter Canta Peregrina steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, sowie deren eventuelle Änderungen zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Canta Peregrina haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Veranstalter Canta Peregrina mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Canta Peregrina die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Canta Peregrina bedingt sind.

  15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Die Abtretung von Ansprüchen gleich welcher Art gegen den Veranstalter Canta Peregrina an Dritte oder andere Teilnehmer ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung von Ansprüchen des Reisenden durch Dritte in eigenem Namen.

  16. Gerichtsstand
    Gerichtsstand ist Bamberg. Der Reisende kann Canta Peregrina nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Veranstalters Canta Peregrina gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters Canta Peregrina maßgebend.

  17. Zusatzbedingungen für sog. “geschlossene Gruppen”
    Die Zusatzbedingungen gelten für Reisen geschlossener Gruppen, für die ein Gruppenverantwortlicher die Reise für einen bestimmten Teilnehmerkreis bei Canta Peregrina gebucht hat.
    17.1 Canta Peregrina als Veranstalter haftet nur für die von Canta Peregrina gebuchten und bestätigten Leistungen, nicht aber für anderweitige, vom Gruppenverantwortlichen gebuchte Leistungen, die nicht im Reisepreis von Canta Peregrina enthalten sind wie z.B. Bustransfers zum Ab- oder Rückreiseort oder Veranstaltungen am Reiseort oder Reiseleitungen.
    17.2 In den Fällen, in denen Canta Peregrina nicht für die Beauftragung des Reiseleiters verantwortlich ist, haftet Canta Peregrina nicht für Handlungen oder Auskünfte des Reiseleiters. Ebenso nicht für vom Gruppenverantwortlichen oder von vermittelten Reiseleitern vorgenommene Leistungsänderungen.

Veranstalter: Canta Peregrina UG (hafungsbeschränkt) & CO KG, Heiliggrabstrasse 7, 96052 Bamberg

Geschäftsführung: Rosalie Scherlein, Amtsgericht Bamberg HRA 11526